BGE 76 III 102 E. 2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist daher das Konkursamt befugt, über die Art der Verwertung (und damit auch über die Frage, ob ein Freihandverkauf durchzuführen ist) zu entscheiden. Zwar wären die Forderungen der fünf Gläubiger von insgesamt CHF 59'176.65 auch beim Kaufangebot der Beschwerdeführerin von CHF 65'000.00 gedeckt. Indes hat das Konkursamt, wie dargelegt, nicht nur die Interessen der Gläubiger, sondern auch diejenigen der Schuldnerin zu wahren.