2.4.3 Dem Umstand, dass sämtliche Konkursgläubiger ihre Einwilligung zum freihändigen Verkauf gegeben haben, kommt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine entscheidende Bedeutung zu. Die Verwertung durch Freihandverkauf im summarischen – anders als im ordentlichen – Konkursverfahren bedarf keines Gläubigerbeschlusses nach Art. 256 Abs. 1 SchKG, sondern steht im freien Ermessen des Konkursamtes. Nur bei verpfändeten Vermögensstücken ist auch im summarischen Konkurs die Zustimmung der Pfandgläubiger erforderlich (Art. 256 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 96 lit. b KOV; BGE 76 III 102 E. 2).