Wie es sich damit verhält, kann derzeit nicht abgeschätzt werden. Fest steht aber, dass sowohl der amtliche Wert der Grundstücke als auch der vom Konkursamt geschätzte Wert weit über dem von der Beschwerdeführerin angebotenen Preis von CHF 65'000.00 liegt. Folglich muss angenommen werden, dass der an einer öffentlichen Versteigerung zu erzielende Preis das Angebot der Beschwerdeführerin deutlich übertreffen wird. Dies zeigt auch ein weiteres Kaufangebot von G.________ über CHF 150'000.00 (vgl. act. 3 Rz 4, act. 7/262 und 7/265).