Von vornherein fehl geht daher die Beschwerdeführerin, wenn sie bemängelt, dass die Vorinstanz nicht allen Kaufinteressenten Gelegenheit geben dürfe, ein Kaufangebot zu machen. Ebenso wenig besteht ein Vorrang der Beschwerdeführerin als Pfandgläubigerin und (möglicher) Inhaberin eines Vorkaufsrechts gegenüber Konkursgläubigern oder anderen Kaufinteressenten.