2.4.1 Es besteht kein Anspruch auf Verwertung mittels Freihandverkauf. Den Gläubigern kommt (auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) kein (mit Beschwerde durchsetzbarer) Anspruch zu, dass die Verwertung durch Freihandverkauf erfolgt (Lorandi, Freihandverkauf Praxis, in: www.freihandverkauf-praxis.ch mit Verweis auf BlSchK 2013 Nr. 46 E. 12). Von vornherein fehl geht daher die Beschwerdeführerin, wenn sie bemängelt, dass die Vorinstanz nicht allen Kaufinteressenten Gelegenheit geben dürfe, ein Kaufangebot zu machen.