Weiter gehe es bei der Verwertung von Grundstücken im Konkursverfahren nicht darum, den grösstmöglichen Erlös zu erzielen, sondern sämtliche kollozierten Forderungen zu begleichen. Mit der Zahlung des angebotenen Preises würden alle Konkursgläubiger vollumfänglich befriedigt. Schliesslich sei die Konkursverwaltung nicht ermächtigt, anstatt der Konkursgläubiger über die Einwilligung zum freihändigen Verkauf zu entscheiden. Das Konkursamt müsse beachten, dass alle Konkursgläubiger ihre Einwilligung zum freihändigen Verkauf gegeben hätten (vgl. act. 1). 2.4 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin überzeugen nicht: