{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-59_2024-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_59_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf8b81ea5e46dfa778b3b9f49a05fe053081dfc7564e2d5a0fabd68d09558403e3c3783c301fe376a2bc1dc66fb3a86c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf8b81ea5e46dfa778b3b9f49a05fe053081dfc7564e2d5a0fabd68d09558403e3c3783c301fe376a2bc1dc66fb3a86c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_59", "Checksum": "7cedbe4602cc2dec47d971fd81b61669"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 23.01.2024 BA 2023 59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung\neines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der\nAufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar,\na.a.O., Art. 17 SchKG N 40). Als Gläubigerin der Konkursitin ist die Beschwerdeführerin\ngrundsätzlich zur Beschwerde berechtigt, weil sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der\nordnungsgemässen Abwicklung des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 5A_984/2016 vom 27. April 2017 E. 1.2). Im vorliegenden Verfahren braucht\n– wie sich aus dem Folgenden (E. 2) ergibt – die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin jedoch nicht weiter erörtert zu werden.\n\n2. Anlass zur Beschwerde gibt die Durchführung einer öffentlichen Versteigerung (statt eines\nFreihandverkaufs) für zwei Grundstücke.\n\n2.1 Das SchKG kennt als ordentliche Verwertungsart die öffentliche Versteigerung der Vermögenswerte, weil diese erfahrungsgemäss am meisten Gewähr dafür bietet, dass ein objektiver Erlös erzielt werden kann. In der Regel werden auch Grundstücke auf dem Weg der\nZwangsversteigerung versilbert (Art. 133 Abs. 1, Art. 156 Abs. 1, Art. 256 Abs. 1 und Art. 322\nAbs. 1 SchKG). Daneben gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit des\nFreihandverkaufs. Diese ausserordentliche Verwertungsart untersteht nur dem Vollstreckungsrecht und ist vom Schuldrecht klar abzugrenzen. Sie tritt an die Stelle der öffentlichen\nVersteigerung. Ob die Anordnung des Freihandverkaufs statt der Durchführung der Zwangs-\nSeite 4/6\n\nvollstreckung der Vorzug zu geben ist, hängt von den Gegebenheiten des konkreten Falls ab.\nDer Freihandverkauf kommt vor allem in Frage, wenn aufgrund des Wertes oder der besonderen Art oder Ausstattung des Vermögensgegenstandes ein beschränkter Interessenkreis\nvorhanden ist. Dem Amt steht bei diesem Entscheid ein erhebliches Ermessen zu (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts 5A_390/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.1).\n\n2.2 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Freihandverkauf\nim konkreten Fall nicht gegeben seien. Sie wies darauf hin, dass es mehrere Kaufinteressenten gebe (vgl. act. 1/2).\n\n2.3 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin beruht die angefochtene Verfügung auf verschiedenen\nFehlern. Die Gelegenheit, ein Kaufangebot zu machen, dürfe nur den Konkursgläubigern und\nnicht allen Kaufinteressenten gegeben werden. Dies sei umso wichtiger, als sie (die Beschwerdeführerin) als Pfandgläubigerin und Inhaberin eines Vorkaufsrechts nicht nur gegenüber den Konkursgläubigern, sondern auch gegenüber den Kaufinteressenten den Vorrang habe. Weiter gehe es bei der Verwertung von Grundstücken im Konkursverfahren nicht\ndarum, den grösstmöglichen Erlös zu erzielen, sondern sämtliche kollozierten Forderungen\nzu begleichen. Mit der Zahlung des angebotenen Preises würden alle Konkursgläubiger vollumfänglich befriedigt. Schliesslich sei die Konkursverwaltung nicht ermächtigt, anstatt der\nKonkursgläubiger über die Einwilligung zum freihändigen Verkauf zu entscheiden. Das Konkursamt müsse beachten, dass alle Konkursgläubiger ihre Einwilligung zum freihändigen\nVerkauf gegeben hätten (vgl. act. 1).\n\n2.4 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin überzeugen nicht:\n\n2.4.1 Es besteht kein Anspruch auf Verwertung mittels Freihandverkauf. Den Gläubigern kommt\n(auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) kein (mit Beschwerde durchsetzbarer) Anspruch zu, dass die Verwertung durch Freihandverkauf erfolgt (Lorandi, Freihandverkauf Praxis, in: www.freihandverkauf-praxis.ch mit Verweis auf BlSchK 2013 Nr. 46 E. 12).\nVon vornherein fehl geht daher die Beschwerdeführerin, wenn sie bemängelt, dass die Vorinstanz nicht allen Kaufinteressenten Gelegenheit geben dürfe, ein Kaufangebot zu machen.\nEbenso wenig besteht ein Vorrang der Beschwerdeführerin als Pfandgläubigerin und (möglicher) Inhaberin eines Vorkaufsrechts gegenüber Konkursgläubigern oder anderen Kaufinteressenten.\n\n2.4.2 Oberste Richtlinie bei der Verwaltung der Konkursmasse ist stets, den Gläubigern ein möglichst gutes Verwertungsergebnis zu verschaffen. Dies deckt sich letztlich auch mit den Interessen des Schuldners, da ungedeckt bleibende Forderungen in Form von Verlustscheinen\nauf diesen zurückfallen. Weiter zählt auch die Wahrung der Interessen des Schuldners zu\nden Aufgaben der Konkursverwaltung (vgl. Russenberger/Wohlgemuth, Basler Kommentar,\na.a.O., Art. 240 SchKG N 7). Grundgedanke des Vollstreckungsrechts ist, die Vermögenswerte bestmöglich zu verwerten. In sämtlichen Verfahren, bei allen Verwertungsarten und in\nBezug auf alle Vermögenswerte soll sich das Amt vom Interesse leiten lassen, eine möglichst\nvorteilhafte Verwertung zu realisieren (vgl. Lorandi, a.a.O.; mit Bezug auf den Freihandverkauf im summarischen Konkursverfahren: Urteil des Bundesgerichts 5A_374/2013 vom\nE. 4.3).\nSeite 5/6\n\n"}