scheiden steht weder dem Betreibungsamt noch der II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zu. Offensichtlich verfolgt die Gläubigerin mit der Betreibung aber nicht Ziele, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Der Vorwurf des Beschwerdeführers beschränkt sich denn auch bloss darauf, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts führt dies aber nicht zur Nichtigkeit der Betreibung. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.