Die Gläubigerin verlangt mit der Betreibung die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Kosten für die zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung der Kinder sowie für weitere ausserordentliche Kosten. Diese Kosten legte sie in einer Aufstellung zum Schreiben vom 5. September 2023 detailliert dar. Demgegenüber erachtet der Beschwerdeführer diese Forderung als ungerechtfertigt, da er nicht verpflichtet sei, ausserordentliche Kosten betreffend die Kinder, die ohne sein vorhergehendes Einverständnis entstanden seien, zu übernehmen. Zwischen den Parteien besteht somit ein Konflikt über den Bestand der Forderung.