Es bestehe keine rechtliche Grundlage, die ihn verpflichte, zusätzliche Kosten für Behandlungen der Kinder, die ohne sein vorhergehendes Einverständnis entstanden seien, zu übernehmen. Die Gläubigerin habe die Betreibung eingeleitet, obwohl sie über alle relevanten Informationen und rechtlichen Vereinbarungen in Bezug auf den Kindesunterhalt und die Gesundheitskosten informiert sei. Die wider besseres Wissen eingeleitete Betreibung sei missbräuchlich. Sie ziele darauf ab, ihn ungerechtfertigten finanziellen Belastungen auszusetzen, und verstosse gegen die klaren Vereinbarungen in der Scheidungskonvention.