1. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, die Gläubigerin habe die Betreibung gegen ihn eingeleitet, um zusätzliche Gesundheitskosten für die gemeinsamen Kinder erhältlich zu machen. Die Aufteilung dieser Kosten sei im Scheidungsurteil vom 26. September 2018 geregelt. Danach sei er verpflichtet, den vereinbarten Kindesunterhalt zu leisten. Mit diesen Beträgen seien sämtliche Gesundheitskosten für die Kinder gedeckt. Es bestehe keine rechtliche Grundlage, die ihn verpflichte, zusätzliche Kosten für Behandlungen der Kinder, die ohne sein vorhergehendes Einverständnis entstanden seien, zu übernehmen.