2. Im Frühjahr 2022 entstand zwischen dem Beschwerdeführer und der Gläubigerin Streit über die Aufteilung der Kosten für die zahnärztliche Behandlung der Kinder. Die Gläubigerin stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer müsse die Hälfte dieser Kosten übernehmen. Demgegenüber erachtete der Beschwerdeführer diese Forderung als ungerechtfertigt. Er warf der Gläubigerin vor, sie habe es versäumt, für die Kinder eine Zahnzusatzversicherung abzuschliessen. Sie müsse daher die Kosten für die zahnärztliche Behandlung der Kinder selber tragen (act. 1/4 f.).