Im Übrigen genehmigte das Gericht die von den Parteien am 13. September 2018 abgeschlossene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen und stellte fest, dass die Parteien nach deren Vollzug ehe-, vorsorge- und güterrechtlich auseinandergesetzt sind (Dispo- sitiv-Ziffer 3). In Ziffer 1.7 dieser Vereinbarung wurde festgehalten, dass allfällige ausserordentliche Kosten betreffend die Kinder (wie z.B. Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische Fördermassnahmen etc.) von den Parteien nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte zu übernehmen sind, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind (act. 1/2).