Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, ab 1. September 2018 an den Unterhalt der Kinder C.________ und D.________ mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung je einen indexierten Barunterhalt von CHF 800.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen.