1. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 26. September 2018 wurde die von B.________ (nachfolgend: Gläubigerin) und A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am tt.mm.jjjj geschlossene Ehe geschieden (Dispositiv-Ziffer 1). Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, C.________, geb. tt.mm.jjjj, und D.________, geb. tt.mm.jjjj, wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die alternierende Obhut beider Eltern gestellt (Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, ab 1. September 2018 an den Unterhalt der Kinder C._____