{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-11-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-57_2023-11-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_57_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa91ac8189ad1da19fd617df1a6b6c6d729d15aecc1cc6a00be19ff4bcb25a2762c9d9513144d47f96948eab452c7d7e38?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa91ac8189ad1da19fd617df1a6b6c6d729d15aecc1cc6a00be19ff4bcb25a2762c9d9513144d47f96948eab452c7d7e38&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_57", "Checksum": "5daf5a69b85fec8e19f43171d32999c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.11.2023 BA 2023 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schwelle zum Rechtsmissbrauch erst dann überschritten,\nwenn mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt werden, die mit der Zwangsvollstreckung\nnicht das Geringste zu tun haben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird. Allerdings steht es weder dem\nBetreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden. Der Vorwurf des Betriebenen darf sich deshalb nicht darauf beschränken, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde. Solange der Betreibende mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen (Urteil des\nBundesgerichts 5A_838/2016 vom 13. März 2017 E. 2.1).\n\n3. In Ziffer 1.7 der Scheidungskonvention vereinbarten die Parteien, dass sie allfällige ausserordentliche Kosten betreffend die Kinder (wie Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische Fördermassnahmen etc.) nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte zu übernehmen, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind. Die Gläubigerin verlangt mit der Betreibung die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Kosten für die\nzahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung der Kinder sowie für weitere ausserordentliche Kosten. Diese Kosten legte sie in einer Aufstellung zum Schreiben vom 5. September 2023 detailliert dar. Demgegenüber erachtet der Beschwerdeführer diese Forderung als\nungerechtfertigt, da er nicht verpflichtet sei, ausserordentliche Kosten betreffend die Kinder,\ndie ohne sein vorhergehendes Einverständnis entstanden seien, zu übernehmen. Zwischen\nden Parteien besteht somit ein Konflikt über den Bestand der Forderung. Darüber zu ent-\nSeite 4/4\n\nscheiden steht weder dem Betreibungsamt noch der II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zu. Offensichtlich verfolgt die Gläubigerin mit\nder Betreibung aber nicht Ziele, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun\nhaben. Der Vorwurf des Beschwerdeführers beschränkt sich denn auch bloss darauf, dass\nder umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts führt dies aber nicht zur Nichtigkeit der Betreibung. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n4. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\nist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2\nZiff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2\nGebV SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführer\n- Betreibungsamt Ägerital\n- F.________ AG, z.Hd.v. B.________\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer J. Lötscher\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiber\n\nversandt am:\n"}