{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-11-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-57_2023-11-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_57_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa91ac8189ad1da19fd617df1a6b6c6d729d15aecc1cc6a00be19ff4bcb25a2762c9d9513144d47f96948eab452c7d7e38?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa91ac8189ad1da19fd617df1a6b6c6d729d15aecc1cc6a00be19ff4bcb25a2762c9d9513144d47f96948eab452c7d7e38&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_57", "Checksum": "5daf5a69b85fec8e19f43171d32999c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.11.2023 BA 2023 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Abteilung, vom 26. September 2018 wurde die\nvon B.________ (nachfolgend: Gläubigerin) und A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am tt.mm.jjjj geschlossene Ehe geschieden (Dispositiv-Ziffer 1). Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, C.________, geb. tt.mm.jjjj, und D.________, geb. tt.mm.jjjj, wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die alternierende Obhut beider Eltern gestellt (Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, ab 1. September\n2018 an den Unterhalt der Kinder C.________ und D.________ mindestens bis zum erfüllten\n18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung je einen indexierten Barunterhalt von CHF 800.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen\nzu bezahlen. Ferner wurde er verpflichtet, mit Wirkung ab 1. September 2018 bis 31. August\n2023 an den Unterhalt der Kinder einen indexierten Betreuungsunterhalt von CHF 200.00 pro\nMonat zu bezahlen, solange die Gläubigerin einen Partner hat, der sich an ihren Wohnkosten\nbeteiligt, bzw. einen solchen von CHF 850.00, sofern die Gläubigerin nicht (mehr) in einer\nPartnerschaft lebt und sich der Partner nicht an den Wohnkosten beteiligt (Dispositiv-Ziffern\n2.4 und 2.5). Im Übrigen genehmigte das Gericht die von den Parteien am 13. September\n2018 abgeschlossene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen und stellte fest, dass die Parteien nach deren Vollzug ehe-, vorsorge- und güterrechtlich auseinandergesetzt sind (Dispo-\nsitiv-Ziffer 3). In Ziffer 1.7 dieser Vereinbarung wurde festgehalten, dass allfällige ausserordentliche Kosten betreffend die Kinder (wie z.B. Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische Fördermassnahmen etc.) von den Parteien nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte zu übernehmen sind, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind\n(act. 1/2).\n\n2. Im Frühjahr 2022 entstand zwischen dem Beschwerdeführer und der Gläubigerin Streit über\ndie Aufteilung der Kosten für die zahnärztliche Behandlung der Kinder. Die Gläubigerin stellte\nsich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer müsse die Hälfte dieser Kosten übernehmen. Demgegenüber erachtete der Beschwerdeführer diese Forderung als ungerechtfertigt.\nEr warf der Gläubigerin vor, sie habe es versäumt, für die Kinder eine Zahnzusatzversicherung abzuschliessen. Sie müsse daher die Kosten für die zahnärztliche Behandlung der Kinder selber tragen (act. 1/4 f.).\n\n3. Am 11. September 2023 stellte die Gläubigerin beim Betreibungsamt Ägerital gegen den Beschwerdeführer ein Betreibungsbegehren über CHF 4'373.15 nebst Zins zu 5 % seit 5. September 2023. Zur Begründung verwies sie auf ihren Brief an den Beschwerdeführer vom\n5. September 2023, worin sie diesen aufgefordert hatte, sich an den Kosten für die zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung der Kinder sowie für weitere ausserordentliche\nKosten im Umfang von CHF 4'373.15 zu beteiligen. Auf den am 15. September 2023 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. E.________ des Betreibungsamtes Ägerital erhob der Beschwerdeführer am gleichen Tag Rechtsvorschlag.\n\n4. Mit Eingabe vom 20. September 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung\nund Konkurs \"Aufsichtsbeschwerde gegen die missbräuchliche Betreibung Nr.E.________\".\nDie Eingabe wurde als Beschwerde betreffend Nichtigkeit der genannten Betreibung entgegengenommen.\nSeite 3/4\n\n5. Sowohl die Gläubigerin als auch das Betreibungsamt Ägerital beantragten in ihren Vernehmlassungen vom 26. bzw. 27. September 2023 die Abweisung der Beschwerde.\n\nErwägungen\n\n1. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, die Gläubigerin habe die\nBetreibung gegen ihn eingeleitet, um zusätzliche Gesundheitskosten für die gemeinsamen\nKinder erhältlich zu machen. Die Aufteilung dieser Kosten sei im Scheidungsurteil vom\n26. September 2018 geregelt. Danach sei er verpflichtet, den vereinbarten Kindesunterhalt\nzu leisten. Mit diesen Beträgen seien sämtliche Gesundheitskosten für die Kinder gedeckt.\nEs bestehe keine rechtliche Grundlage, die ihn verpflichte, zusätzliche Kosten für Behandlungen der Kinder, die ohne sein vorhergehendes Einverständnis entstanden seien, zu übernehmen. Die Gläubigerin habe die Betreibung eingeleitet, obwohl sie über alle relevanten Informationen und rechtlichen Vereinbarungen in Bezug auf den Kindesunterhalt und die Gesundheitskosten informiert sei. Die wider besseres Wissen eingeleitete Betreibung sei missbräuchlich. Sie ziele darauf ab, ihn ungerechtfertigten finanziellen Belastungen auszusetzen,\nund verstosse gegen die klaren Vereinbarungen in der Scheidungskonvention.\n\n"}