SchKG müssen nicht erfüllt sein. Ebenso wenig hat das Konkursamt zu prüfen, ob die Abtretung einer Mehrzahl von Gläubigern zugutekommen könnte, denen vorgeworfen wird, die Gesellschaft um sämtliche Vermögenswerte entleert zu haben. Das Vorgehen des Konkursamtes ist demnach nicht zu beanstanden. Folglich besteht kein Anlass, die Verfügung des Konkursamtes Zug vom 31. August 2023 aufzuheben. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.