Eine solche auflösend bedingte Abtretung ist zulässig. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Eine "unzulässige Verwertungshandlung" liegt nicht vor. Die Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG kann nicht nur an kollozierte Gläubiger erfolgen, sondern an jeden Gläubiger, der seine Forderung im Konkurs angemeldet und dessen Forderung noch nicht definitiv abgewiesen wurde. Die Voraussetzungen des Notverkaufs im Sinne von Art. 243 Abs. 2 SchKG müssen nicht erfüllt sein.