4. Wie soeben dargelegt, kann jeder Gläubiger, der seine Forderung im Konkurs angemeldet hat und dessen Forderung noch nicht definitiv abgewiesen wurde, die Abtretung der Forderung im Sinne von Art. 260 SchKG verlangen. Der Umstand, dass der Kollokationsplan noch nicht vorliegt, steht einer Abtretung von Ansprüchen gemäss Art. 260 SchKG folglich nicht entgegen. Das Konkursamt hat in Abschnitt F des angefochtenen Zirkularschreibens die Abtretung von Ansprüchen der Konkursmasse ausdrücklich unter die Bedingung der rechtskräftigen Kollokation des Abtretungsgläubigers gestellt. Eine solche auflösend bedingte Abtretung ist zulässig.