Ein Gläubiger könne die mit der Abtretung verbundene Frist zur Geltendmachung seines Anspruchs immer wieder erstrecken lassen, bis der Kollokationsplan rechtskräftig erstellt sei. Der Erlass von Abtretungen gemäss Art. 260 SchKG vor Auflage des Kollokationsplanes entspreche einer langjährigen Praxis des Konkursamtes. Schliesslich sei eine Abtretung gemäss Art. 260 SchKG unter der Bedingung, dass der Gläubiger mit seiner Forderung rechtskräftig kolloziert werde, zulässig (vgl. act. 4). Seite 4/5