Im angefochtenen Zirkularschreiben seien auch zahlreiche Ansprüche zur Abtretung an die Gläubiger offeriert, welche nach drei Jahren verjähren würden. Die Offerte zur Abtretung dieser Ansprüche könne daher nicht weiter – sicher nicht bis zur Rechtskraft des Kollokationsplans – aufgeschoben werden. Zudem entstehe bei einer Abtretung nach Art. 260 SchKG vor Auflage des Kollokationsplans kein Nachteil zulasten der Gläubiger. Ein Gläubiger könne die mit der Abtretung verbundene Frist zur Geltendmachung seines Anspruchs immer wieder erstrecken lassen, bis der Kollokationsplan rechtskräftig erstellt sei.