2. Das Konkursamt hält dem entgegen, eine Abtretung nach Art. 260 SchKG müsse innert nützlicher Frist erfolgen, damit einem Gläubiger genügend Zeit bleibe, die Ansprüche vor Ablauf der Verjährung geltend zu machen. Aufgrund der hohen Arbeitslast des Konkursamtes seien die Prioritäten in den letzten Jahren zugunsten der Verwertung gesetzt worden. Ein Kollokationsplan könne auch noch später erstellt werden. Im angefochtenen Zirkularschreiben seien auch zahlreiche Ansprüche zur Abtretung an die Gläubiger offeriert, welche nach drei Jahren verjähren würden.