Die Voraussetzungen hierfür seien jedoch klar nicht erfüllt. Schliesslich sei eine verfrühte Abtretung vor Feststehen des Kollokationsplanes im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil die Abtretung einer Mehrzahl von Gläubigern zugutekommen könnte, denen vorgeworfen werde, die Gesellschaft um sämtliche Vermögenswerte entleert, während Jahren ohne gültige Wahl als Scheinverwaltungsräte die Prozesse für die E.________ AG geführt und damit die behaupteten Honorarschulden verursacht zu haben, die nun von ihnen als Grundlage für die Abtretung geltend gemacht würden (vgl. act. 1 Rz 14 ff.).