Zudem sei zu beachten, dass die Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG nur an kollozierte Gläubiger "geschehen" könne. Dies sei im Einklang mit Art. 252 Abs. 1 SchKG, wonach das Verwertungsverfahren erst nach Auflage des Kollokationsplanes beginne. Auch aus diesem Grund sei das vom Konkursamt gewählte Vorgehen rechtswidrig. Weiter wäre eine solches Vorgehen des Konkursamtes – eine frühzeitige Verwertung – einzig unter den Voraussetzungen des Notverkaufs im Sinne von Art. 243 Abs. 2 SchKG zulässig. Die Voraussetzungen hierfür seien jedoch klar nicht erfüllt.