1. Die Beschwerdeführer machen geltend, das SchKG gehe davon aus, dass zunächst ein Kollokationsplan erstellt werden müsse und erst danach verwertet werden dürfe. Vorliegend sei kein Kollokationsplan erstellt worden, obwohl die 60-tägige Frist von Art. 247 Abs. 1 SchKG längest abgelaufen sei. Dennoch habe das Konkursamt den Gläubigern den Verzicht auf die Fortführung von Aktiv- und Passivprozessen sowie den Verzicht auf die Geltendmachung von Forderungen unterbreitet und zugleich die Abtretung von Ansprüchen angeboten. Dies stelle eine unzulässige Verwertungshandlung dar. Zudem sei zu beachten, dass die Abtretung im Sinne von Art.