In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin zudem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Mit Schreiben vom 12. September 2023 teilte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin mit, dass über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nach Vorliegen der Beschwerdeantwort entschieden werde. 6. In der Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2023 beantragte das Konkursamt, die Beschwerde sei abzuweisen und der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Seite 3/5