{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-11-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-53_2023-11-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_53_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae02a5ecd1f23d4b17b0e91c4ef458b503a9c654e97e072efb00d2d26ca9c9ec2420a84ae8cd525a909e3647877d652f0?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae02a5ecd1f23d4b17b0e91c4ef458b503a9c654e97e072efb00d2d26ca9c9ec2420a84ae8cd525a909e3647877d652f0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_53", "Checksum": "0c96a81f98c8d67fb0926322de8fd183"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2023 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.11.2023 BA 2023 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abtretung von Rechtsansprüchen (Art. 260 SchKG) | Konkursamt"}], "ScrapyJob": "446973/80/179", "Zeit UTC": "25.02.2026 03:44:19", "Checksum": "355badc14f7c2b1d6686402986ed9179", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.11.2023 BA 2023 53\nRegeste:\nAbtretung von Rechtsansprüchen (Art. 260 SchKG) | Konkursamt\n\n4. Wie soeben dargelegt, kann jeder Gläubiger, der seine Forderung im Konkurs angemeldet\nhat und dessen Forderung noch nicht definitiv abgewiesen wurde, die Abtretung der Forderung im Sinne von Art. 260 SchKG verlangen. Der Umstand, dass der Kollokationsplan noch\nnicht vorliegt, steht einer Abtretung von Ansprüchen gemäss Art. 260 SchKG folglich nicht\nentgegen. Das Konkursamt hat in Abschnitt F des angefochtenen Zirkularschreibens die Abtretung von Ansprüchen der Konkursmasse ausdrücklich unter die Bedingung der rechtskräftigen Kollokation des Abtretungsgläubigers gestellt. Eine solche auflösend bedingte Abtretung ist zulässig. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente überzeugen\nnicht. Eine \"unzulässige Verwertungshandlung\" liegt nicht vor. Die Abtretung im Sinne von\nArt. 260 SchKG kann nicht nur an kollozierte Gläubiger erfolgen, sondern an jeden Gläubiger, der seine Forderung im Konkurs angemeldet und dessen Forderung noch nicht definitiv\nabgewiesen wurde. Die Voraussetzungen des Notverkaufs im Sinne von Art. 243 Abs. 2\nSchKG müssen nicht erfüllt sein. Ebenso wenig hat das Konkursamt zu prüfen, ob die Abtretung einer Mehrzahl von Gläubigern zugutekommen könnte, denen vorgeworfen wird, die\nGesellschaft um sämtliche Vermögenswerte entleert zu haben. Das Vorgehen des Konkursamtes ist demnach nicht zu beanstanden. Folglich besteht kein Anlass, die Verfügung des\nKonkursamtes Zug vom 31. August 2023 aufzuheben.\n\n5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.\n\nDas Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\ngrundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV\nSeite 5/5\n\nSchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV\nSchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Konkursamt Zug\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}