{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-11-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-53_2023-11-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_53_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae02a5ecd1f23d4b17b0e91c4ef458b503a9c654e97e072efb00d2d26ca9c9ec2420a84ae8cd525a909e3647877d652f0?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae02a5ecd1f23d4b17b0e91c4ef458b503a9c654e97e072efb00d2d26ca9c9ec2420a84ae8cd525a909e3647877d652f0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_53", "Checksum": "0c96a81f98c8d67fb0926322de8fd183"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.11.2023 BA 2023 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Dennoch habe das Konkursamt den Gläubigern den Verzicht auf die\nFortführung von Aktiv- und Passivprozessen sowie den Verzicht auf die Geltendmachung\nvon Forderungen unterbreitet und zugleich die Abtretung von Ansprüchen angeboten. Dies\nstelle eine unzulässige Verwertungshandlung dar. Zudem sei zu beachten, dass die Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG nur an kollozierte Gläubiger \"geschehen\" könne. Dies sei\nim Einklang mit Art. 252 Abs. 1 SchKG, wonach das Verwertungsverfahren erst nach Auflage\ndes Kollokationsplanes beginne. Auch aus diesem Grund sei das vom Konkursamt gewählte\nVorgehen rechtswidrig. Weiter wäre eine solches Vorgehen des Konkursamtes – eine frühzeitige Verwertung – einzig unter den Voraussetzungen des Notverkaufs im Sinne von\nArt. 243 Abs. 2 SchKG zulässig. Die Voraussetzungen hierfür seien jedoch klar nicht erfüllt.\nSchliesslich sei eine verfrühte Abtretung vor Feststehen des Kollokationsplanes im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil die Abtretung einer Mehrzahl von Gläubigern zugutekommen könnte, denen vorgeworfen werde, die Gesellschaft um sämtliche Vermögenswerte entleert, während Jahren ohne gültige Wahl als Scheinverwaltungsräte die Prozesse für die\nE.________ AG geführt und damit die behaupteten Honorarschulden verursacht zu haben,\ndie nun von ihnen als Grundlage für die Abtretung geltend gemacht würden (vgl. act. 1\nRz 14 ff.).\n\n2. Das Konkursamt hält dem entgegen, eine Abtretung nach Art. 260 SchKG müsse innert nützlicher Frist erfolgen, damit einem Gläubiger genügend Zeit bleibe, die Ansprüche vor Ablauf\nder Verjährung geltend zu machen. Aufgrund der hohen Arbeitslast des Konkursamtes seien\ndie Prioritäten in den letzten Jahren zugunsten der Verwertung gesetzt worden. Ein Kollokationsplan könne auch noch später erstellt werden. Im angefochtenen Zirkularschreiben seien\nauch zahlreiche Ansprüche zur Abtretung an die Gläubiger offeriert, welche nach drei Jahren\nverjähren würden. Die Offerte zur Abtretung dieser Ansprüche könne daher nicht weiter – sicher nicht bis zur Rechtskraft des Kollokationsplans – aufgeschoben werden. Zudem entstehe bei einer Abtretung nach Art. 260 SchKG vor Auflage des Kollokationsplans kein Nachteil\nzulasten der Gläubiger. Ein Gläubiger könne die mit der Abtretung verbundene Frist zur Geltendmachung seines Anspruchs immer wieder erstrecken lassen, bis der Kollokationsplan\nrechtskräftig erstellt sei. Der Erlass von Abtretungen gemäss Art. 260 SchKG vor Auflage des\nKollokationsplanes entspreche einer langjährigen Praxis des Konkursamtes. Schliesslich sei\neine Abtretung gemäss Art. 260 SchKG unter der Bedingung, dass der Gläubiger mit seiner\nForderung rechtskräftig kolloziert werde, zulässig (vgl. act. 4).\nSeite 4/5\n\n3. Das Recht, die Abtretung eines Anspruchs nach Art. 260 SchKG zu verlangen, ergibt sich\nvon Gesetzes wegen (ex lege) aus der Stellung der kollozierten Gläubiger. Danach hat jeder\nim Kollokationsplan aufgeführte Gläubiger das Recht, die Abtretung eines Anspruches der\nKonkursmasse zu verlangen und zu erhalten, solange seine Forderung nicht rechtskräftig\naus dem Kollokationsplan entfernt worden ist. Das Recht, eine Abtretung nach Art. 260\nSchKG zu verlangen, setzt somit nicht voraus, dass die Forderung bereits definitiv im Kollokationsplan zugelassen, sondern dass sie noch nicht endgültig aus dem Kollokationsplan\nentfernt worden ist. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Anspruch bereits untergegangen ist, bevor über den Kollokationsstreit überhaupt rechtskräftig entschieden wurde, z.B. infolge kurzer Verjährungsfristen. Grundsätzlich kann somit jeder Gläubiger, der seine Forderung im Konkurs angemeldet hat und dessen Forderung noch nicht definitiv abgewiesen\nwurde, die Abtretung der Forderung im Sinne von Art. 260 SchKG verlangen. Da die Forderung in diesen Fällen aber noch nicht rechtskräftig anerkannt ist, darf die Abtretung im Sinne\nvon Art. 260 SchKG nicht unbedingt erfolgen. Vielmehr wird die Abtretung entsprechend der\nrechtlichen Situation unter einer Bedingung ausgestellt, nämlich unter einer resolutiven Bedingung. Wird dem Gläubiger das Abtretungsrecht nach Art. 260 SchKG resolutiv eingeräumt, ist die Abtretung sofort (voll) wirksam. Sie verliert ihre Wirksamkeit im Zeitpunkt des\nBedingungseintritts (vgl. Art. 154 Abs. 1 OR), d.h. vorliegend im Zeitpunkt der definitiven\nNichtkollokation. Bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Kollokation ist die resolutiv bedingte Abtretung nicht anders zu behandeln als eine unbedingte (zum Ganzen: Urteil des\nBundesgerichts 4A_465/2022 und 4A_467/2022 vom 30. Mai 2023 E. 3.4.2 f.; vgl. auch\nBZ 2021 30 E. 3.2.2).\n\n"}