{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-11-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-53_2023-11-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_53_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae02a5ecd1f23d4b17b0e91c4ef458b503a9c654e97e072efb00d2d26ca9c9ec2420a84ae8cd525a909e3647877d652f0?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae02a5ecd1f23d4b17b0e91c4ef458b503a9c654e97e072efb00d2d26ca9c9ec2420a84ae8cd525a909e3647877d652f0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_53", "Checksum": "0c96a81f98c8d67fb0926322de8fd183"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.11.2023 BA 2023 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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November 2023 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________ und/oder\nRechtsanwalt D.________,\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nKonkursamt Zug,\nBeschwerdegegner,\n\nbetreffend\n\nAbtretung von Rechtsansprüchen (Art. 260 SchKG)\nSeite 2/5\n\nSachverhalt\n\n1. Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 12. August 2021 wurde die\nE.________ AG gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften\nüber den Konkurs angeordnet.\n\n2. Am 10. Juni 2022 erfolgte der Schuldenruf. Das Konkursamt forderte die Gläubiger und alle,\ndie Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, auf, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln innert einem Monat, d.h. bis 10. Juli 2022,\neinzugeben.\n\n3. Mit Zirkularschreiben vom 31. August 2023 unterbreitete das Konkursamt den Gläubigern\nneun Anträge zur Beschlussfassung. Die ersten vier Anträge betrafen die Fortführung von\nProzessen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung anhängig waren. In den weiteren fünf\nAnträgen ging es um den Verzicht auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen, von Ansprüchen aus anfechtbaren Rechtsgeschäften sowie von Rückerstattungsund Schadenersatzansprüchen. Das Konkursamt forderte die Gläubiger auf, innert 20 Tagen\nseit Zustellung des Zirkularschreibens allfällige Begehren um Abtretung der erwähnten\nRechtsansprüche bzw. Prozessführungsbefugnisse gemäss Art. 260 SchKG beim Konkursamt schriftlich einzureichen. Das Konkursamt wies darauf hin, dass der Kollokationsplan\nnoch nicht aufgelegen habe, weshalb die eingereichten Forderungen noch nicht rechtskräftig\nzugelassen seien. Die Abtretungsurkunden würden deshalb unter dem Vorbehalt ausgestellt,\ndass die angemeldete Forderung rechtskräftig (mindestens teilweise) zugelassen werde.\n\n4. Dagegen reichte die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom\n11. September 2023 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgendes Rechtsbegehren:\n\n1. Es sei die Verfügung des Konkursamtes Zug vom 31. August 2023 im Konkurs der E.________\nAG in Liquidation (Verfahren Nr. ________) aufzuheben.\n\n2. Das Konkursamt Zug sei anzuweisen, im Konkurs der E.________ AG in Liquidation (Verfahren\nNr. ________) einen Kollokationsplan zu erstellen und es sei das Konkursamt Zug anzuweisen, bis\nnach der Auflage des Kollokationsplans den Gläubigern den Verzicht auf die Geltendmachung von\nForderungen sowie die Abtretung von Forderungen im Sinne von Art. 260 SchKG nicht anzubieten.\n\nIn prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin zudem, der Beschwerde sei die\naufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\n5. Mit Schreiben vom 12. September 2023 teilte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin mit, dass über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nach Vorliegen der Beschwerdeantwort entschieden werde.\n\n6. In der Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2023 beantragte das Konkursamt, die Beschwerde sei abzuweisen und der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen.\nSeite 3/5\n\n7. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 Stellung. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 teilte das Konkursamt mit, dass es auf eine weitere Stellungnahme verzichte.\n\n8. Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2023 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.\n\nErwägungen\n\n"}