3. Ferner rügt die Beschwerdeführerin, auf der zweiten Seite des Zahlungsbefehls müsse jeweils die Unterschrift der zustellenden Person angebracht werden. Auf dem beanstandeten Zahlungsbefehl gebe es zwar ein "Gekritzel", das eine Unterschrift darstellen könnte. Offen bleibe jedoch, wer das gewesen sei und ob dieser Jemand eine Legitimation zur Zustellung habe. Bei unleserlichen Unterschriften müsse – gemäss Basler Kommentar zu Art. 14 OR – immer angegeben werden, wer diese geleistet habe. Auch dieser Formmangel mache den Zahlungsbefehl ungültig (act. 1 Rz 3).