{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-52_2023-09-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_52_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaba36a14e5251f2a7a236b26dc66360957486288e97783977f1bde082bcacceefe10e005a4cd6886df3af38f8e6c0f6d3?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaba36a14e5251f2a7a236b26dc66360957486288e97783977f1bde082bcacceefe10e005a4cd6886df3af38f8e6c0f6d3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_52", "Checksum": "deacfd1905ad6605bb2d41b859dcecfd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.09.2023 BA 2023 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Nicht weiter hilft der Beschwerdeführerin, dass sie bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige gegen das Betreibungsamt der Stadt Zug\nbzw. deren Mitarbeitende eingereicht hat. Eine Strafanzeige beweist den in der Anzeige geschilderten Sachverhalt nicht. Schliesslich mögen zwar diverse Beschwerden zu dieser Frage vor Bundesgericht hängig sein. Indes hat das Bundesgericht bislang keine Praxisänderung vorgenommen.\n\n2. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, bis zum Beweis des Gegenteils müsse\ndavon ausgegangen werden, dass die vermeintlich unterzeichnende Amtsleiterin des Betreibungsamtes Zug am Zahlungsbefehl überhaupt nicht mitgewirkt habe. Das sei erstens missbräuchlich und zweitens gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens (die auch hier anwendbar seien) nicht zulässig (vgl. act. 1 Rz 2).\n\nWie soeben dargelegt, sind digitalisierte Unterschriften auf offiziellen Formularen, die vom\nBetreibungsamt verwendet werden müssen, nach der Praxis des Bundesgerichts zulässig.\nDer beanstandete Zahlungsbefehl wurde korrekt ausgestellt, und ein Missbrauch ist nicht\nnachgewiesen (vgl. vorne E. 1.1). Sodann verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Bestimmungen für Verwaltungsverfahren nicht analog für Betreibungsverfahren gelten. Im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts ist eine Faksimileunterschrift auf einem\nZahlungsbefehl eben gerade ausdrücklich erlaubt (vgl. vorne E. 1.1).\nSeite 4/5\n\n3. Ferner rügt die Beschwerdeführerin, auf der zweiten Seite des Zahlungsbefehls müsse jeweils die Unterschrift der zustellenden Person angebracht werden. Auf dem beanstandeten\nZahlungsbefehl gebe es zwar ein \"Gekritzel\", das eine Unterschrift darstellen könnte. Offen\nbleibe jedoch, wer das gewesen sei und ob dieser Jemand eine Legitimation zur Zustellung\nhabe. Bei unleserlichen Unterschriften müsse – gemäss Basler Kommentar zu Art. 14 OR –\nimmer angegeben werden, wer diese geleistet habe. Auch dieser Formmangel mache den\nZahlungsbefehl ungültig (act. 1 Rz 3).\n\n3.1 Gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG geschieht die Zustellung des Zahlungsbefehls durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder die Post. Im Anfechtungsfall trägt in\nerster Linie das Betreibungsamt die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von Betreibungsurkunden. Dazu dient namentlich die gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG vorgeschriebene Bescheinigung des Überbringers, an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt ist.\nDie Bescheinigung auf dem Zahlungsbefehl – und zwar sowohl diejenige auf dem für den\nSchuldner als auch diejenige auf dem für den Gläubiger bestimmten Exemplar (Art. 70 Abs. 1\nSchKG) – fällt dabei in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 SchKG und stellt rechtlich\neine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB dar. Als solche schafft die Bescheinigung –\nformell korrektes Zustandekommen vorausgesetzt – so lange Beweis, als nicht nachgewiesen ist, dass sie inhaltlich unrichtig ist. Insofern statuiert das Gesetz eine Vermutung, welche\nnur durch den Beweis des Gegenteils im Sinne eines Hauptbeweises entkräftet werden kann\n(Art. 8 Abs. 2 SchKG und Art. 9 Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_418/2017\nvom 31. Januar 2018 E. 3.2).\n\n3.2 Im vorliegenden Fall liegt eine den gesetzlichen Erfordernissen von Art. 72 Abs. 2 SchKG\nentsprechende Zustellbescheinigung vor (vgl. act. 1/1). Diesen Beweis vermag die Beschwerdeführerin nicht umzustossen. Die Beschwerdeführerin legt keine Belege vor, welche\ndie inhaltliche Unrichtigkeit der Zustellbescheinigung auf dem Schuldnerdoppel nachweisen\nkönnten. Sie nennt auch keine anderen Beweismittel, mit denen eine fehlerhafte Zustellung\ndargetan werden könnte. Damit ist der Beschwerdeführerin der Nachweis der Unrichtigkeit\nder Zustellbescheinigung nicht gelungen. Der Basler Kommentar zu Art. 14 OR ist in diesem\nZusammenhang nicht einschlägig.\n\n4. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, weder die Schweizerische Eidgenossenschaft\nnoch der Kanton Zug seien heute noch zur Vornahme irgendwelcher hoheitlicher Handlungen\n(wie im Betreibungswesen) berechtigt. Sie seien nur noch Unternehmen und das ganze\nRechtssystem sei nur noch Schein. Die Schweiz befinde sich mittlerweile vollständig im\n\"Rechtsbankrott\" (vgl. act. 1 Rz 4).\n\n"}