2.1.2 An diesem Ergebnis vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Bei den angeblichen Missständen beim Betreibungsamt Gossau handelt es sich um blosse Behauptungen, die durch nichts belegt sind. Ohnehin ist unklar, wie sich diese auf das Betreibungsamt Zug auswirken sollen. Eine bloss virtuelle Missbrauchsgefahr genügt zudem nicht (vgl. vorne E. 2.1.1). Nicht weiter hilft der Beschwerdeführerin, dass sie bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige gegen das Betreibungsamt der Stadt Zug bzw. deren Mitarbeitende eingereicht hat.