Das Ausstandsgesuch ist daher offensichtlich unbegründet und missbräuchlich. Die betroffene Instanz – die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug – kann daher direkt darüber entscheiden. Folglich ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten. 2. In der Sache ist die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – unbegründet.