Die Beschwerdeführerin unterlässt es, für einzelne Richter Ausstandsgründe gesondert vorzubringen. Weiter verkennt sie, dass die Oberrichter kein persönliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben. Weder den Richtern noch dem Obergericht selber kommt Parteistellung zu, sondern Gläubiger der Forderung ist der Kanton Zug, weshalb kein Grund besteht, das Obergericht vom Entscheid über die Zahlungsbefehle auszuschliessen. Das Ausstandsgesuch ist daher offensichtlich unbegründet und missbräuchlich.