1.2 Die Beschwerdeführerin will diejenigen Mitglieder des Obergerichts, welche über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt durch den Kanton Zug bezahlt erhalten, pauschal in den Ausstand befördern. Sie argumentiert, die Mitglieder des Gerichts dürften nicht über die Quelle ihres eigenen Erwerbseinkommens entscheiden. Diese Argumentation ist undifferenziert und daher nicht statthaft, weil sie nicht auf die konkrete Situation jedes Richters eingeht. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, für einzelne Richter Ausstandsgründe gesondert vorzubringen.