1.1.3 Offensichtlich missbräuchliche, unbegründete und querulatorische Ausstandsersuchen sowie Ausstandsersuchen, die auf Lahmlegung der Justiz oder Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1 und 3.2).