30 BV und den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es könne und dürfe nicht sein, dass Mitglieder der Gerichte über die Quelle ihres eigenen Erwerbseinkommens entscheiden würden. Über das Ausstandsbegehren habe ein/e Richter/-in zu entscheiden, der/die selbst von den objektiven Kriterien nicht betroffen sein könne (vgl. act. 1 S. 2).