1. Die Beschwerdeführerin lehnt das Obergericht als Ganzes ab. Sie macht geltend, bei den in Betreibung gesetzten Forderungen handle es sich ausschliesslich um Forderungen des Kantons Zug und das Gericht finanziere sich im Wesentlichen aus allgemeinen Kantonsmitteln, weshalb alle Richter/-innen in den Ausstand zu treten hätten, welche über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt durch den Kanton Zug bezahlt erhielten. Sie verweise auf Art. 30 BV und den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht.