2. Mit Eingabe vom 4. September 2023 an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beantragte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die erwähnten Zahlungsbefehle seien als nichtig bzw. ungültig zu erklären. Die Betreibungen seien aufzuheben. Alle Kosten seien von vorneherein auf die Staatskasse zu nehmen (act. 1). 3. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Erwägungen