{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-51_2023-09-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_51_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa76fe25fb7584b48b2e03b94a36453b89647d7d04112e8962fe7700701965863a97995c382e709aae90d76439b9f96f93?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa76fe25fb7584b48b2e03b94a36453b89647d7d04112e8962fe7700701965863a97995c382e709aae90d76439b9f96f93&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_51", "Checksum": "c31a86fe94c29a8a481fdf8a428c4141"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.09.2023 BA 2023 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Die Beschwerdeführerin unterlässt es, für einzelne Richter Ausstandsgründe\ngesondert vorzubringen. Weiter verkennt sie, dass die Oberrichter kein persönliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben. Weder den Richtern noch dem Obergericht selber kommt Parteistellung zu, sondern Gläubiger der Forderung ist der Kanton Zug,\nweshalb kein Grund besteht, das Obergericht vom Entscheid über die Zahlungsbefehle auszuschliessen. Das Ausstandsgesuch ist daher offensichtlich unbegründet und missbräuchlich. Die betroffene Instanz – die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug\n– kann daher direkt darüber entscheiden. Folglich ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten.\n\n2. In der Sache ist die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – unbegründet.\n\n2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der angefochtene Zahlungsbefehl enthalte in Abweichung\nvon Art. 6 VFRR lediglich eine mitgedruckte Unterschrift und sei somit als ungültiger Entwurf\nzu betrachten. Zwar erlaube die Weisung Nr. 3 der zuständigen Abteilung des Bundesamtes\nfür Justiz in Ziffer 21 das Mitdrucken von Unterschriften, und das Bundesgericht habe diese\nPraxis im Entscheid 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 bestätigt. Seitdem habe beim Betreibungsamt Gossau SG ein serienmässiger Missbrauch nachgewiesen werden können.\nEine langzeitabwesende Amtsleiterin habe ihre Unterschrift zur Verfügung gestellt, und die\nMitarbeitenden hätten diese weiter genutzt. Eine entsprechende Strafanzeige sei eingereicht\nworden, im April 2023 auch gegen die Mitarbeiter des Betreibungsamts Zug, deren Amtsleiterin eine völlig von der handschriftlichen Unterschrift abweichende Version habe einscannen\nlassen. Eine Praxisänderung des Bundesgerichts sei in mehreren, voneinander unabhängigen Verfahren verlangt worden. Diese seien immer noch hängig (vgl. act. 1 Rz 1).\n\n2.1.1 Gemäss Art. 1 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) sind im\nSeite 4/7\n\nBetreibungs- und Konkursverfahren die für eine einheitliche Durchführung der Vorschriften\ndes SchKG sowie der zugehörigen Verordnungen erforderlichen Formulare zu verwenden.\nDie Formulare sind von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder\nAngestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen; es dürfen Faksimilestempel verwendet werden (Art. 6 VFRR; vgl. auch Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar,\n3. A. 2021, Art. 70 SchKG N 4). Die Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, die dem Bundesamt für Justiz angegliedert ist, hat dazu eine Weisung erlassen (vgl.\nWeisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 [Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare]). Gemäss Ziff. 21 dieser Weisung ist eine \"Faksimileunterschrift\" zulässig. Mit dieser offenen Formulierung, die einen gewissen Beurteilungsspielraum\nzulässt, können vernünftigerweise nicht nur eigentliche Faksimilestempel gemeint sein. Vielmehr müssen unter diesen Begriff auch eingescannte Unterschriften fallen. Die Faksimile-\nUnterschrift und die eingescannte Unterschrift haben gemeinsam, dass sie in der Regel von\neiner anderen als der unterzeichneten Person mit deren Einverständnis angebracht werden,\nwobei in beiden Fällen vorausgesetzt wird, dass die unterzeichnete Person zum fraglichen\nZeitpunkt im Amt anwesend und nicht etwa in den Ferien oder krankheitshalber abwesend\nist. Abgesehen davon bezweckt der Bund im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts mit dem Projekt eSchKG das Betreibungs-Massengeschäft zu digitalisieren und damit\ndas Betreibungsverfahren in der Praxis zu vereinfachen (vgl. www.eschkg.ch). Die Digitalisierung von Betreibungs-Massengeschäften wie der Ausstellung eines Zahlungsbefehls ist somit ausdrücklich erwünscht (vgl. BA 2022 36). Auch das Bundesgericht teilt diese Auffassung. Es führte aus, dass sich die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf\ndigitalisierte Unterschriften beziehe. Gehe es um offizielle Formulare, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssten, spiele es keine Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet\nwürden. Die Vornahme einer Praxisänderung wegen einer bloss virtuellen Missbrauchsgefahr, nachdem tatsächlich keine solche nachgewiesen sei, dränge sich nicht auf (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023, E. 2.3).\n\nDie von der Beschwerdeführerin beanstandeten Zahlungsbefehle weisen den Stempel des\nBetreibungsamtes Zug und eine eingescannte Unterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes\nauf. Damit erfüllen sie nach dem Gesagten die Formvorschriften von Art. 6 VFRR.\n\n"}