{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-51_2023-09-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_51_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa76fe25fb7584b48b2e03b94a36453b89647d7d04112e8962fe7700701965863a97995c382e709aae90d76439b9f96f93?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa76fe25fb7584b48b2e03b94a36453b89647d7d04112e8962fe7700701965863a97995c382e709aae90d76439b9f96f93&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_51", "Checksum": "c31a86fe94c29a8a481fdf8a428c4141"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.09.2023 BA 2023 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Der Kanton Zug, vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung, betrieb die A.________\nAG beim Betreibungsamt Zug für eine Forderung von CHF 18'971.15 nebst 4 % Zins seit\n24. August 2023 (Kantons- und Gemeindesteuern 2019 – Ordentliche Steuer) und für eine\nForderung von CHF 25'874.55 nebst 4 % Zins seit 24. August 2023 (Direkte Bundessteuer\n2019 – Ordentliche Steuer). Am 24. August 2023 stellte das Betreibungsamt Zug die Zahlungsbefehle Nrn. B.________ und C.________ an D.________, Mitarbeiterin der Domizilhalterin, zu (act. 1/1-1/2).\n\n2. Mit Eingabe vom 4. September 2023 an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des\nKantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beantragte die\nA.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die erwähnten Zahlungsbefehle seien\nals nichtig bzw. ungültig zu erklären. Die Betreibungen seien aufzuheben. Alle Kosten seien\nvon vorneherein auf die Staatskasse zu nehmen (act. 1).\n\n3. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.\n\nErwägungen\n\n1. Die Beschwerdeführerin lehnt das Obergericht als Ganzes ab. Sie macht geltend, bei den in\nBetreibung gesetzten Forderungen handle es sich ausschliesslich um Forderungen des Kantons Zug und das Gericht finanziere sich im Wesentlichen aus allgemeinen Kantonsmitteln,\nweshalb alle Richter/-innen in den Ausstand zu treten hätten, welche über die Hälfte ihres\nErwerbseinkommens direkt oder indirekt durch den Kanton Zug bezahlt erhielten. Sie verweise auf Art. 30 BV und den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es\nkönne und dürfe nicht sein, dass Mitglieder der Gerichte über die Quelle ihres eigenen Erwerbseinkommens entscheiden würden. Über das Ausstandsbegehren habe ein/e Richter/-in\nzu entscheiden, der/die selbst von den objektiven Kriterien nicht betroffen sein könne (vgl.\nact. 1 S. 2).\n\n1.1 In Art. 47 Abs. 1 ZPO werden die Ausstandsgründe aufgezählt. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO fungiert dabei als Auffangtatbestand. Danach tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn\nsie aus anderen als in Art. 47 Abs. 1 lit. a-e ZPO aufgezählten Gründen befangen sein könnte. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1\nSatz 2 ZPO).\n\n1.1.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre\nSache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit im Sinne dieser Bestimmungen werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen\nund verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichtsmitglieds zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit\nmuss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommen-\nSeite 3/7\n\nheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass das Gerichtsmitglied tatsächlich\nbefangen ist (BGE 140 III 221 E. 4.1 m.w.H).\n\n1.1.2 Nach der Rechtsprechung ist ein pauschales Ausstandsbegehren gegen ein Gericht als\nGanzes nicht statthaft. Ein Ausstandsgesuch hat sich gegen individuelle Personen zu richten.\nDabei ist darzulegen, aus welchen Gründen diese jeweils als befangen gelten, bzw. aufzuzeigen, warum ein einzelner Ausstandsgrund jeden einzelnen Richter tangiert (Urteil des\nBundesgerichts 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.2).\n\n1.1.3 Offensichtlich missbräuchliche, unbegründete und querulatorische Ausstandsersuchen sowie\nAusstandsersuchen, die auf Lahmlegung der Justiz oder Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden, sofern\nauf sie überhaupt eingetreten werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2011 vom\n31. März 2011 E. 3.1 und 3.2).\n\n"}