7.2 Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt die Konkursandrohung zu Recht der Angestellte der Domizilhalterin ausgehändigt. Ob die Domizilhalterin im internen Verhältnis von der Beschwerdeführerin zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden bevollmächtigt war, brauchte das Betreibungsamt nicht zu prüfen. Die Zustellung ist somit gültig erfolgt. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG).