43 Abs. 1 HRegV). In diesem Falle hat die Zustellung von Betreibungsurkunden ausschliesslich an den eingetragenen Domizilhalter zu erfolgen, handelt es sich bei diesem doch gleichsam um die Empfangsstelle der juristischen Person. Demzufolge ist eine Zustellung an einen Verwaltungsrat oder einen Prokuristen der juristischen Person nicht mehr zulässig (vgl. BGE 119 III 57; Urteil des Bundesgerichts 5A_805/2012 vom 11. Februar 2013 E. 6.4; GVP 2010 S. 271 f.). Seite 3/3