7.1 In einer gegen eine Aktiengesellschaft gerichteten Betreibung erfolgt die Zustellung des Zahlungsbefehls grundsätzlich an ein Mitglied der Verwaltung, an einen Direktor oder an einen Prokuristen (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Hat die Aktiengesellschaft am Ort ihres statutarischen Sitzes keine Geschäftsbüros, so muss sie im Handelsregister eintragen, bei wem sich an diesem Orte das Domizil befindet (Art. 43 Abs. 1 HRegV).