6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zustellung der Konkursandrohung an die B.________ AG sei nicht gültig erfolgt. Die Zustellung von Betreibungsurkunden an einen vertraglich bestellten Vertreter sei nur möglich, wenn der Vertreter ausdrücklich zur Entgegennahme von Betreibungsakten ermächtigt oder ihm eine Generalvollmacht ausgestellt worden sei und wenn die Bevollmächtigung dem Betreibungsamt vorgängig mitgeteilt worden sei. Die B.________ AG als Domizilhalterin der Beschwerdeführerin sei jedoch nicht ausdrücklich zur Entgegennahme von Betreibungsakten ermächtigt worden. 7. Diese Rechtsauffassung ist offenkundig verfehlt.