4. Gegen diese Konkursandrohung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. September 2023 (Datum Postaufgabe) bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein und beantragte, die Konkursandrohung sei als unzulässig zu erklären. 5. Die Akten des Betreibungsamtes wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.