Das Betreibungsamt hat daher das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin mangels Beseitigung des gegen den Bestand der Forderung erhobenen Rechtsvorschlags zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs kostenlos und Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Seite 5/5 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.