Dies ergibt sich daraus, dass der Betreibungsschuldner die vom Betreibungsamt angekreuzte Rubrik "Rechtsvorschlag (gesamte Forderung)" unverändert liess. Angesichts der beiden unabhängig voneinander abgegebenen Erklärungen des Betreibungsschuldners bestehen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Hinweise dafür, dass dieser mit der nachträglich angebrachten Einrede des fehlenden neuen Vermögens die Forderung "indirekt" anerkannt hat. Das Betreibungsamt hat daher das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin mangels Beseitigung des gegen den Bestand der Forderung erhobenen Rechtsvorschlags zu Recht zurückgewiesen.