"Es ist für diese Summe bereits eine Restschuldbefreiung in C.________ erfolgt. Seitdem sind keine Vermögenszuwächse erfolgt." Beide Äusserungen unterzeichnete der Betreibungsschuldner separat. Er ergänzte damit den am 24. August 2021 erhobenen Rechtsvorschlag, mit welchem er die gesamte Forderung bestritt, um die Einrede des fehlenden neuen Vermögens. Dies ergibt sich daraus, dass der Betreibungsschuldner die vom Betreibungsamt angekreuzte Rubrik "Rechtsvorschlag (gesamte Forderung)" unverändert liess.